RS Vwgh 1992/4/27 91/19/0290

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für Verstöße gegen auf § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 ASchG gestützte Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides hat nicht nur der gewerberechtliche Geschäftsführer einzustehen, sondern auch der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0469).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190290.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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