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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
Für Verstöße gegen auf § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 ASchG gestützte Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides hat nicht nur der gewerberechtliche Geschäftsführer einzustehen, sondern auch der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0469).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190290.X01Im RIS seit
11.07.2001