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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/26 92/01/0095 1Stammrechtssatz
Wenn sich der Bf in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt fühlt, insbesondere wenn die Begründung durch die Behörde erster Instanz nicht den Anforderungen des § 60 AVG entspricht, so vermag der Bf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nach stRsp des VwGH nur Mängel des Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190507.X03Im RIS seit
27.04.1992