RS Vwgh 1992/4/27 91/19/0378

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0392 91/19/0393 91/19/0394 91/19/0395 91/19/0396 91/19/0397

Rechtssatz

Eine der Beh mittels Telefax übermittelte Eingabe mit dem Wortlaut "Unsere Stellungnahme bzw Einspruch kann daher frühestens bis Ende dieser Woche KW 47 erfolgen" stellt von ihrem Inhalt her keinen Einspruch gegen eine Strafverfügung dar, sie kündigt einen solchen vielmehr lediglich an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190378.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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