Durch die Abweisung eines von Nichtparteien des Verwaltungsverfahrens (hier: betreffend die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) gestellten Wiederaufnahmeantrages kann die Partei des Verwaltungsverfahrens (hier: der Fremde), die (der) selbst keinen derartigen Antrag gestellt hat, nicht in ihren (seinen) Rechten verletzt werden, sodaß die von ihr (ihm) gegen die Abweisung erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist
(Hinweis B 20.9.1990, 90/06/0043).