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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1948 §4 Abs1 Z3;Rechtssatz
Weder die "Jagd auf Schalenwild" noch das "Beschießen von Schalenwild" verlangt, daß der Schütze erfolgreich ist. Das vollendete Delikt nach den Verbotsnormen des ersten und zweiten Satzes des § 4 Abs 1 Z 3 Vlbg JagdG 1948 kann vielmehr auch durch einen auf Schalenwild abgegebenen Schuß, der sein Ziel verfehlt, verwirklicht werden (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0196).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190324.X02Im RIS seit
23.01.2002