RS Vwgh 1992/4/27 92/18/0105

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8;
ASchG 1972 §3 Abs2;

Rechtssatz

Der Tatbestand des ersten Satzes des § 3 Abs 2 ASchG liegt nur dann vor, wenn die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung der Räume an sich einer natürlichen Belichtung entgegensteht, also bei solchen Arbeitsvorgängen, bei denen Tageslicht aus technologischen Gründen ausgeschlossen ist, wie bei der Erzeugung von fotografischen Filmen oder von Fotopapier, sowie bei Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung keine Belichtung erhalten können, wie bei Tiefgaragen (Hinweis Felix-Merkl, ASchG 48). Diese Voraussetzungen treffen auf eine in einer Filiale einer Warenhandelsgesellschaft eingerichtete Feinkostküche und die dort stattfindenden Arbeitsvorgänge nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180105.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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