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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde ein (aus dem ehemaligen Jugoslawien stammender) Fremder neben rechtskräftigen Verurteilungen wegen anderer Vergehen gegen das StGB innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren viermal wegen Delikten gegen Leib und Leben (§ 83 Abs 1, § 88 Abs 1 StGB) rechtskräftig verurteilt, so sprechen diese auf der gleichen schädlichen Neigung - andere in ihrer körperlichen Sicherheit zu gefährden - beruhenden Gesetzesverstöße gegen eine günstige Zukunftsprognose, sodaß das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die privaten Interessen des Fremden und seiner Familie auch dann überwiegt, wenn der Fremde wegen der langen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in einem beträchtlichen Grad integriert ist, aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der bürgerkriegsähnlichen Zustände in seinem Heimatland eine Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Fortkommens des Fremden und seiner Familienangehörigen nicht ausgeschlossen werden kann und bei schlechterer finanzieller Lage der Familie die medizinische Versorgung seiner an Krebs erkrankten Ehefrau uU nicht mehr im notwendigen Ausmaß gewährleistet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180090.X01Im RIS seit
27.04.1992