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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ARG 1984 §12;Rechtssatz
Bekämpft eine Berufung gegen ein Straferkenntnis nicht den Schuldspruch, sondern nur die Höhe der verhängten Geldstrafe und gibt die Berufungsbehörde der Berufung gegen das Strafausmaß nicht statt, so ist die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches nicht mehr Prüfungsgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH, sodaß eine Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides ausschließlich mit der Begründung geltend gemacht wird, der Spruch des Straferkenntnisses lasse entgegen § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht erkennen, gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist
(Hinweis E 21.11.1986, 86/17/0126).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180033.X01Im RIS seit
27.04.1992Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013