RS Vwgh 1992/4/28 87/08/0121

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV Handelsangestellte;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer einvernehmlichen Lohnherabsetzung NACH der durch den KollV bewirkten Istlohnerhöhung in Form der schillingmäßigen Aufrechterhaltung der an einem bestimmten Stichtag bestehenden Überzahlung - sofern der Lohn im überkollektivvertraglichen Bereich verbleibt - stehen nicht JEDENFALLS zwingende Normen des Arbeitsrechts entgegen (Hinweis: Schrank, Zur Zulässigkeit von "Verschlechterungsvereinbarungen" ... RdW 1983, 16 mwH), weil es sich dabei nicht um einen Verzicht auf erworbene Ansprüche handelt.

Schlagworte

Kollektivvertrag Mindestlohn Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987080121.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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