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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §3 Abs1;Rechtssatz
Einer einvernehmlichen Lohnherabsetzung NACH der durch den KollV bewirkten Istlohnerhöhung in Form der schillingmäßigen Aufrechterhaltung der an einem bestimmten Stichtag bestehenden Überzahlung - sofern der Lohn im überkollektivvertraglichen Bereich verbleibt - stehen nicht JEDENFALLS zwingende Normen des Arbeitsrechts entgegen (Hinweis: Schrank, Zur Zulässigkeit von "Verschlechterungsvereinbarungen" ... RdW 1983, 16 mwH), weil es sich dabei nicht um einen Verzicht auf erworbene Ansprüche handelt.
Schlagworte
Kollektivvertrag Mindestlohn Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 SondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987080121.X02Im RIS seit
11.07.2001