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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei dem Umstand, daß der Vertreter des Antragstellers für sich selbst und nicht für den von ihm vertretenen Antragsteller um die Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht hat, handelt es sich weder um ein unvorhergesehenes noch um ein unabwendbares Ereignis, und es kann dies auch nicht als minderer Grad des Versehens angesehen werden, da jemandem, der eine Vertretung übernimmt, bewußt sein muß, daß er nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter der von ihm vertretenen Person aufzutreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050051.X02Im RIS seit
28.04.1992