RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/67 E 15. Mai 1968 RS 5

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materielen Verwaltungsrechtes, aber auch Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040336.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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