RS Vwgh 1992/4/28 90/08/0129

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs 2 AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des § 66 Abs 3 AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Abs 3 außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080129.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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