RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0290

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs3 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Stützt sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich auf § 360 Abs 2 und wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Vorschreibung der "Aussiedlung des Betriebes ... innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Bescheiderlassung ...", so hat die Frage der Rechtsrichtigkeit der gegenständlichen Maßnahme dahingestellt zu bleiben, weil der Bf durch diese Maßnahme in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte. Diese Maßnahme ist nämlich derart formuliert, daß die darin vorgesehene "Aussiedlung des Betriebes" erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Bescheiderlassung verpflichtend ist und erst mit diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung des Bf zu seinem Nachteil verändert würde. Nach § 360 Abs 3 GewO 1973 ist jedoch jedenfalls vor diesem Zeitpunkt der (auch) diese Maßnahme tragende Bescheid ex lege bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040290.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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