RS Vwgh 1992/4/28 88/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1976 §32 Abs2 litb;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 32 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich. Es ist sachlich gerechtfertigt, bereits bestehende konsensmäßige Gebäude, soweit es ihre Aufstockung betrifft, zu begünstigen. Daß der Gesetzgeber zur Vermeidung einer ungleichmäßigen oder unsachlichen Vollziehung dabei eine generelle Anordnung trifft und der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt, ist gleichfalls unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050156.X02

Im RIS seit

28.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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