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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 32 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich. Es ist sachlich gerechtfertigt, bereits bestehende konsensmäßige Gebäude, soweit es ihre Aufstockung betrifft, zu begünstigen. Daß der Gesetzgeber zur Vermeidung einer ungleichmäßigen oder unsachlichen Vollziehung dabei eine generelle Anordnung trifft und der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt, ist gleichfalls unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050156.X02Im RIS seit
28.04.1992Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009