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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/05/0017 2 (hier betreffend rechtskräftige Abweisung eines Devolutionsantrages)Stammrechtssatz
Mit dem Einlangen eines auf § 73 Abs 2 AVG gestützten Begehrens bei der Oberbehörde ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Die Vorinstanz hat damit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit verloren. Sie wird allerdings wieder zuständig, wenn der Devolutionsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig von der Oberbehörde abgewiesen worden ist (Hinweis E 31.3.1982, 2450/79).
Schlagworte
Antragsrückziehung Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040012.X02Im RIS seit
28.04.1992