RS Vwgh 1992/4/28 92/04/0012

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §77;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/05/0017 2 (hier betreffend rechtskräftige Abweisung eines Devolutionsantrages)

Stammrechtssatz

Mit dem Einlangen eines auf § 73 Abs 2 AVG gestützten Begehrens bei der Oberbehörde ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Die Vorinstanz hat damit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit verloren. Sie wird allerdings wieder zuständig, wenn der Devolutionsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig von der Oberbehörde abgewiesen worden ist (Hinweis E 31.3.1982, 2450/79).

Schlagworte

Antragsrückziehung Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040012.X02

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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