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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder aus § 71 noch aus § 134 Wr BauO läßt sich ableiten, daß der Nachbar das Recht besäße, einen Antrag auf Widerruf einer mit Widerrufsvorbehalt gemäß § 71 Wr BauO erteilten Baubewilligung zu stellen, über welchen die Beh meritorisch zu entscheiden hat.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050224.X01Im RIS seit
11.07.2001