RS Vwgh 1992/4/28 90/08/0059

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/12/17 90/19/0333 4

Stammrechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtssprechung liegt nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.12.1989, 87/08/0259) selbst dann nicht vor, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspräche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080059.X12

Im RIS seit

28.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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