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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Es ist trotz der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Mitwirkungspflicht der Partei für die Beh nicht schlechthin unmöglich, in allen Baudienststellen in Wien und in den angrenzenden Gemeinden zu ermitteln, ob für einen bestimmten Bauwerber etwa eine noch aufrechte Baubewilligung erteilt worden sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es nicht Sache der Beschwerdeführerin gewesen, eine Baubewilligung, für die Baustoffe hätten bestimmt sein können, der Behörde nachzuweisen. Dies deshalb, weil es grundsätzlich nicht unzulässig sein kann, Baustoffe auch ohne Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben zu lagern.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050255.X03Im RIS seit
03.05.2001