Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §198 Abs2;Rechtssatz
Das in § 22 Abs 1 VStG normierte sogenannte Kumulationsprinzip kommt dann zur Anwendung, wenn der Täter entweder durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen - gleicher oder verschiedener Art - begangen hat (Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz). Im vorliegenden Fall kommt, da die belBeh der Bf lediglich die Übertretung einer Verbotsnorm (nämlich des § 368 Z 17 GewO 1973) zur Last legte, nur ein Fall der Realkonkurenz in Betracht. Ein solcher liegt jedoch entgegen der Annahme der belBeh nicht vor, weil die der Bf als zwei verschiedene Tathandlungen zur Last gelegten Verhaltensformen unter dem Gesichtspunkt des "Betriebes des Gewerbes" als zeitlich zusammenfallende, einheitliche Tathandlung anzusehen sind (hier wurde die Bf wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 17 GewO 1973 bestraft, weil sie ihren Gastgewerbebetrieb nach der Sperrstunde nicht geschlossen hielt und Gästen das Verweilen im Lokal gestattete. Der Betrieb des Gewerbes zur Tatzeit kann auch durch Überlassung der Betriebsräumlichkeiten an Dritte - hier an einen Verein - erfolgen, sofern diese Überlassung im Rahmen des Gewerbebetriebes geschieht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040322.X01Im RIS seit
28.04.1992