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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs1;Rechtssatz
Nimmt die Erklärung des Bf in der erstinstanzlichen Verhandlung ausschließlich darauf Bezug, daß nach Meinung des Bf die für eine frühere behördliche Entscheidung maßgebenden Kriterien keine wesentliche Veränderung gezeigt hätten, so kann diese Erklärung nicht als Einwendung im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 angesehen werden. Aus dieser Erklärung ist nicht zu erkennen, der Bf erachte sich aus einem der in § 74 Abs 2 GewO 1973 normierten Tatbeständen durch die Betriebsanlage gefährdet oder belästigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040333.X02Im RIS seit
28.04.1992