RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0333

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Nimmt die Erklärung des Bf in der erstinstanzlichen Verhandlung ausschließlich darauf Bezug, daß nach Meinung des Bf die für eine frühere behördliche Entscheidung maßgebenden Kriterien keine wesentliche Veränderung gezeigt hätten, so kann diese Erklärung nicht als Einwendung im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 angesehen werden. Aus dieser Erklärung ist nicht zu erkennen, der Bf erachte sich aus einem der in § 74 Abs 2 GewO 1973 normierten Tatbeständen durch die Betriebsanlage gefährdet oder belästigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040333.X02

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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