RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0323

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §38 Abs2;
GewO 1973 §68;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn in § 68 GewO 1973 das Wort "Unternehmen" verwendet wird, handelt es sich somit um eine zusammenfassende Ausdrucksweise, die darauf abstellt, daß ein "Unternehmen" eine Vereinigung von persönlichen und sachlichen Elementen in sich schließt. Zum Begriff "Unternehmen" gehören somit nicht nur in sachlicher Hinsicht die der unternehmerischen Tätigkeit dienenden wirtschaftlichen Werte und im besonderen auch eine oder mehrere bestimmte Gewerbeberechtigungen, zu diesem Begriff gehört vielmehr insbesondere auch der Unternehmer, dh im Anwendungsbereich der in der Gewerbeordnung 1973 enthaltenen Bestimmungen des § 68 legcit der Gewerbetreibende

(§ 38 Abs 2 legcit). Nur dieser kommt als Empfänger und Träger der - allerdings an das Unternehmen insgesamt gebundenen - Auszeichnung nach § 68 Abs 1 GewO 1973 in Betracht. Bezogen auf den Gewerbetreibenden (und sein Unternehmen) gilt gleiches in Ansehung der Frage, wen die Unterlassungspflicht nach § 68 Abs 5 GewO 1973 trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040323.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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