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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §38 Abs2;Rechtssatz
Wenn in § 68 GewO 1973 das Wort "Unternehmen" verwendet wird, handelt es sich somit um eine zusammenfassende Ausdrucksweise, die darauf abstellt, daß ein "Unternehmen" eine Vereinigung von persönlichen und sachlichen Elementen in sich schließt. Zum Begriff "Unternehmen" gehören somit nicht nur in sachlicher Hinsicht die der unternehmerischen Tätigkeit dienenden wirtschaftlichen Werte und im besonderen auch eine oder mehrere bestimmte Gewerbeberechtigungen, zu diesem Begriff gehört vielmehr insbesondere auch der Unternehmer, dh im Anwendungsbereich der in der Gewerbeordnung 1973 enthaltenen Bestimmungen des § 68 legcit der Gewerbetreibende
(§ 38 Abs 2 legcit). Nur dieser kommt als Empfänger und Träger der - allerdings an das Unternehmen insgesamt gebundenen - Auszeichnung nach § 68 Abs 1 GewO 1973 in Betracht. Bezogen auf den Gewerbetreibenden (und sein Unternehmen) gilt gleiches in Ansehung der Frage, wen die Unterlassungspflicht nach § 68 Abs 5 GewO 1973 trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040323.X01Im RIS seit
11.07.2001