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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §413 Abs2;Rechtssatz
Der Sozialversicherungsträger ist als Partei des Einspruchsverfahrens vor den Behörden der staatlichen Verwaltung durch die allenfalls unrichtige Anwendung des § 66 Abs 2 AVG beschwert, weil er gem § 66 Abs 4 AVG ein Recht auf Sachentscheidung durch die Einspruchsbehörde hat (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0092).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080129.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009