RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0170

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GGSt §26;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es wird zwar durch die Untersuchung des Laderaumes des LKW des Bf, in dem gefährliche Güter transportiert werden, in die Rechtssphäre des Bf eingegriffen, jedoch wurde hiebei durch die Behörde kein Zwang ausgeübt, da die Untersuchung des Kfz erst durch das Verhalten des Beifahrers (konkludente Einverständniserklärung), dem der Bf für die Zeit seiner Abwesenheit das Kfz in Gewahrsam gegeben hat und der auch dem äußeren Anschein nach in diesem Rahmen darüber verfügungsberechtigt war, ermöglicht wurde.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110170.X02

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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