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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Ein gemäß § 135 Abs 1 und 2 Wr BauO iVm § 17 Abs 1 VStG verfügter Verfall von Gegenständen soll eine Fortsetzung der unbefugten Bauführung verhindern. Dementsprechend kommt es bei der Erklärung von Gegenständen für verfallen nicht auf das verwendete Material, sondern auf die Verwendbarkeit des Materials an.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050255.X01Im RIS seit
03.05.2001