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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Abnahme des Führerscheines nach seiner Herausgabe gem § 102 Abs 5 lit a und b KFG stellt NICHT zwei einzelne Maßnahmen, nämlich einerseits die "Anordnung der Herausgabe des Führerscheines" - die keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150) - und andererseits die "auf ein entsprechendes Begehren hin in der Folge unterlassene Zurückstellung des Führerscheines" durch die Behörde, sondern lediglich EINE Maßnahme iSd § 67 c Abs 3 AVG dar. Dies gilt auch für die Abnahme des Zulassungsscheines.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110153.X01Im RIS seit
19.03.2001