RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0153

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;

Rechtssatz

Eine Abnahme des Führerscheines nach seiner Herausgabe gem § 102 Abs 5 lit a und b KFG stellt NICHT zwei einzelne Maßnahmen, nämlich einerseits die "Anordnung der Herausgabe des Führerscheines" - die keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150) - und andererseits die "auf ein entsprechendes Begehren hin in der Folge unterlassene Zurückstellung des Führerscheines" durch die Behörde, sondern lediglich EINE Maßnahme iSd § 67 c Abs 3 AVG dar. Dies gilt auch für die Abnahme des Zulassungsscheines.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110153.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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