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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs1;Beachte
Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt; am 16.6.1992 92/08/0077;Rechtssatz
Die Vollstreckbarkeit ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein; anderes kann allerdings im Gesetz ausdrücklich angeordnet oder aus demselben abzuleiten sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080078.X01Im RIS seit
11.07.2001