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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Hat der (hier: Notstandshilfe-)Empfänger, wenn auch fahrlässig durch Verschweigen maßgebender Tatsachen einen Überbezug bewirkt, so ist nicht relevant, ob er diesen "erkennen mußte".
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080025.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009