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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E 25.5.1963, 1485, 1486/62).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070027.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015