RS Vwgh 1992/4/28 92/04/0002

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in einer Auflage dem Konsenswerber die Errichtung einer schalldämmenden Maßnahme mit einem bestimmten Schalldämmaß vorgeschrieben, so wird es Aufgabe des diese Maßnahme durchführenden Unternehmens sein, eine solche Maßnahme zu planen und auszuführen, welche das vorgeschriebene Schalldämmaß jedenfalls erreicht. Damit erweist es sich aber als rechtswidrig, die genannte Unsicherheit bei Planung und Ausführung von Schalldämmaßnahmen bereits bei Ermittlung des vorzuschreibenden erforderlichen Schalldämmaßes durch entsprechende Rundung zu berücksichtigen. Eine Rundung des Ergebnisses einer Rechenoperation erscheint vielmehr nur in jenem Ausmaß gerechtfertigt, als es zur Ausschaltung (nach oben und unten) vernachlässigbarer Größenordnungen führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040002.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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