RS Vwgh 1992/4/28 91/05/0223

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16 Abs5;

Rechtssatz

Die Krnt Bauvorschriften gehen grundsätzlich davon aus, daß Außenwände als Brandwände auszubilden sind, wenngleich dies im Gegensatz zu anderen BauO nicht zwingend angeordnet worden ist. Nach den Krnt Bauvorschriften besitzt ein Nachbar bei Öffnungen in Brandmauern an der Grundgrenze nicht schlechthin ein Zustimmungsrecht, wie dies nach anderen BauO der Fall ist, doch steht ihm jedenfalls in dieser Frage ein Mitspracherecht zu, geht es doch um einen Eingriff in seine Rechte.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050223.X03

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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