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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Krnt Bauvorschriften gehen grundsätzlich davon aus, daß Außenwände als Brandwände auszubilden sind, wenngleich dies im Gegensatz zu anderen BauO nicht zwingend angeordnet worden ist. Nach den Krnt Bauvorschriften besitzt ein Nachbar bei Öffnungen in Brandmauern an der Grundgrenze nicht schlechthin ein Zustimmungsrecht, wie dies nach anderen BauO der Fall ist, doch steht ihm jedenfalls in dieser Frage ein Mitspracherecht zu, geht es doch um einen Eingriff in seine Rechte.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050223.X03Im RIS seit
28.09.2001