RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0153

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Rückgabe des auf Grund § 102 Abs 5 lit a und b KFG ausgehändigten Zulassungsscheines zufolge der Bewußtlosigkeit des Lenkers erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, und bleibt der Zulassungsschein daraufhin bis zu seiner Wiederausfolgung bei der Gendarmerie in Verwahrung, so wurde dadurch gegenüber dem Lenker kein Zwang ausgeübt, sodaß die Voraussetzungen für eine faktische Amtshandlung iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG nicht gegeben sind

(Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110153.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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