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L78103 Starkstromwege NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist schon dann gegeben, wenn einer weiteren Partei in einem abgeschlossenen Verfahren Parteistellung eingeräumt wird, weil die Rechtswirksamkeit des Bescheides jedenfalls vom Abschluß des mit der hinzugekommenen Partei abzuführenden Verfahrens abhängt. Ein Bewilligungswerber hat einen Rechtsanspruch darauf, daß nur solchen Personen Parteistellung zuerkannt wird, denen auf Grund der Rechtslage in einem Bewilligungsverfahren Parteistellung tatsächlich zukommt.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht AVG Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050016.X01Im RIS seit
11.07.2001