RS Vwgh 1992/4/28 91/05/0016

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

L78103 Starkstromwege Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
StarkstromwegeG NÖ 1979;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist schon dann gegeben, wenn einer weiteren Partei in einem abgeschlossenen Verfahren Parteistellung eingeräumt wird, weil die Rechtswirksamkeit des Bescheides jedenfalls vom Abschluß des mit der hinzugekommenen Partei abzuführenden Verfahrens abhängt. Ein Bewilligungswerber hat einen Rechtsanspruch darauf, daß nur solchen Personen Parteistellung zuerkannt wird, denen auf Grund der Rechtslage in einem Bewilligungsverfahren Parteistellung tatsächlich zukommt.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht AVG Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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