RS Vwgh 1992/4/28 92/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §77;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0157 1

Stammrechtssatz

Die Rechtswirksamkeit des schriftlichen Verlangens nach Übergang der Entscheidungspflicht gem § 73 Abs 2 AVG tritt unmittelbar mit dessen Einbringung bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ein. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist zufolge Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig (Hinweis E 28.5.1969, 479/67 Slg NF Nr 7577 A/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040012.X01

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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