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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs9;Beachte
Besprechung in ZAS Nr 2/1993, S 75-79Rechtssatz
Notlage ist bereits insoweit nicht anzunehmen, als das (unter Berücksichtigung der Freigrenzen) anzurechnende Einkommen des Ehegatten aus UNSELBSTÄNDIGER Erwerbstätigkeit zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht. Steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten (soweit trotz Hinzurechnung einzelner steuerlicher Abzugposten ein Verlust verbleibt) sind dabei nicht zu berücksichtigen, wie sich aus der Verbindung des Verweises auf § 2 Abs 2 EStG (Verlustausgleich zweichen den einzelnen Einkunftsarten) mit der Einschränkung der "Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arabeit (§ 25 EStG 1972)" ergibt. Dieses Erzeugnis ist im Hinblick auf den Zweck des AlVG, der nicht die teilweise (indirekte) Finanzierung unternehmerischer Tätigkeit ist, sachgerecht iSd Gleichheitssatzes.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 NotlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080025.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009