RS Vwgh 1992/4/28 92/08/0025

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs9;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in ZAS Nr 2/1993, S 75-79

Rechtssatz

Notlage ist bereits insoweit nicht anzunehmen, als das (unter Berücksichtigung der Freigrenzen) anzurechnende Einkommen des Ehegatten aus UNSELBSTÄNDIGER Erwerbstätigkeit zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht. Steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten (soweit trotz Hinzurechnung einzelner steuerlicher Abzugposten ein Verlust verbleibt) sind dabei nicht zu berücksichtigen, wie sich aus der Verbindung des Verweises auf § 2 Abs 2 EStG (Verlustausgleich zweichen den einzelnen Einkunftsarten) mit der Einschränkung der "Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arabeit (§ 25 EStG 1972)" ergibt. Dieses Erzeugnis ist im Hinblick auf den Zweck des AlVG, der nicht die teilweise (indirekte) Finanzierung unternehmerischer Tätigkeit ist, sachgerecht iSd Gleichheitssatzes.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080025.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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