RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0332

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):E 28.4.1992, 91/04/0331

Rechtssatz

"Errichter" einer Betriebsanlage ist derjenige, der als Inhaber eine Handlung zur Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes durchführt bzw dem eine derartige Auftragserteilung zuzurechnen ist. Danach ist aber diese persönliche Tatbestandsvoraussetzung auch erfüllt, wenn die im Sinne der obigen Darlegungen "errichtete" Betriebsanlage von einer anderen Person betrieben werden soll, und zwar auch dann, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt einen bereits errichteten "Betriebsanlagen-Rohbau" in Hinsicht auf den Betriebsanlagenzweck durch entsprechende Einrichtungen

komplettiert. Insbesondere ist aber auch nicht Tatbestandsvoraussetzung des "Errichtens" im Sinne des in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestandes, daß etwa der Errichter bereits über eine zum beabsichtigten Betrieb entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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