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21/01 HandelsrechtNorm
GewO 1973 §11 idF 1988/399;Rechtssatz
Die nach § 5 Abs 1 UmwandlungsG geltende Rechtslage geht dahin, daß die Umwandlung durch die Eintragung in das Firmenbuch (früher Handelsregister) rechtswirksam wird. Gleichzeitig entsteht die Nachfolgegesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung ist die GmbH beendet (siehe hiezu Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, Seite 767 f). Der belBeh fällt kein Verkennen der Rechtslage zur Last, wenn sie davon ausging, daß mit der Auflösung einer GmbH nach § 5 Abs 1 bzw nach § 7 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 Umwandlungsgesetz im besonderen auch iSd in § 11 GewO 1973 enthaltenen Regelungen über die Endigung von Gewerbeberechtigungen auch das der aufgelösten GmbH verliehene Recht zur Führung des Bundeswappens (früher des Staatswappens der Republik Österreich) endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040323.X02Im RIS seit
11.07.2001