RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §11 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z20;
GewO 1973 §68 Abs5;
UmwG 1954 §5 Abs1;
UmwG 1954 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die nach § 5 Abs 1 UmwandlungsG geltende Rechtslage geht dahin, daß die Umwandlung durch die Eintragung in das Firmenbuch (früher Handelsregister) rechtswirksam wird. Gleichzeitig entsteht die Nachfolgegesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung ist die GmbH beendet (siehe hiezu Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, Seite 767 f). Der belBeh fällt kein Verkennen der Rechtslage zur Last, wenn sie davon ausging, daß mit der Auflösung einer GmbH nach § 5 Abs 1 bzw nach § 7 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 Umwandlungsgesetz im besonderen auch iSd in § 11 GewO 1973 enthaltenen Regelungen über die Endigung von Gewerbeberechtigungen auch das der aufgelösten GmbH verliehene Recht zur Führung des Bundeswappens (früher des Staatswappens der Republik Österreich) endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040323.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten