RS Vwgh 1992/4/28 92/04/0004

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §260;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Notwendige inhaltliche Voraussetzung für die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers ist das Vorliegen einer aufrechten Verpflichtung des Genannten gegenüber dem in Betracht kommenden Gewerbeinhaber, mit dem sich in diesem Zusammenhang aus § 39 GewO 1973 ergebenden Inhalt, die in Ansehung des jeweils vom Ansuchen betroffenen Gewerbes zweifelsfrei gegeben sein muß. Entgegen der Annahme der Bf, die in dem hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren um die Konzession für das Bauträgergewerbe gemäß § 260 GewO 1973 angesucht hat, vermag daher - unabhängig von der Frage, inwieweit sich der Tätigkeitsbereich des Baumeistergewerbes mit dem des Bauträgergewerbes deckt - eine bestehende Verpflichtung des vorgesehenen Geschäftsführers ihr gegenüber zur Übernahme der Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Rahmen des ihr erteilten Baumeistergewerbes eine solche auch für das Bauträgergewerbe nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040004.X01

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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