RS Vwgh 1992/4/28 92/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1969 §92;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §19 Abs4;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes vor, wenn die Baubehörde gem § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 auf Grund der gegebenen Flächenwidmung den Abbruch einer zweifelsfrei bewilligungspflichtigen Baulichkeit (hier: Keller mit Nebenräumen) anordnet, für die schon im Zeitpunkt der Errichtung nicht die erforderliche Baubewilligung gem § 92 NÖ BauO 1969 vorlag. Der Auffassung, daß im Hinblick auf einen gegebenen Baubestand mit Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu Unrecht die Widmung Grünland - Landwirtschaft festgelegt worden sei, kann nicht gefolgt werden, weil der bloße Bestand eines Kellers eine Baulandwidmung in der Regel nicht rechtfertigt. Aus diesem Titel allein bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde. Auch der VfGH hat mit B V 3.2.1992, B 1165/91-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050021.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten