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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es liegt keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes vor, wenn die Baubehörde gem § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 auf Grund der gegebenen Flächenwidmung den Abbruch einer zweifelsfrei bewilligungspflichtigen Baulichkeit (hier: Keller mit Nebenräumen) anordnet, für die schon im Zeitpunkt der Errichtung nicht die erforderliche Baubewilligung gem § 92 NÖ BauO 1969 vorlag. Der Auffassung, daß im Hinblick auf einen gegebenen Baubestand mit Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu Unrecht die Widmung Grünland - Landwirtschaft festgelegt worden sei, kann nicht gefolgt werden, weil der bloße Bestand eines Kellers eine Baulandwidmung in der Regel nicht rechtfertigt. Aus diesem Titel allein bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde. Auch der VfGH hat mit B V 3.2.1992, B 1165/91-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050021.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009