Index
L71077 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem Gebot des § 44 a lit b VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle" (Hinweis E 14.12.1988, 88/03/0111).
(siehe auch VwGH E 1992/04/28 92/04/0051).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040311.X01Im RIS seit
20.09.2001