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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
ABGB §879;Rechtssatz
Ist eine zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde geschlossene Vereinbarung eine Voraussetzung für die Abänderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde, die (auch) dem Zweck dient, sicherzustellen, daß die festgesetzte Baulandwidmung in absehbarer Zeit zu einer Bebauung führt, sind Gegenstand der Vereinbarung und sohin des diese Vereinbarung genehmigenden Beschlusses des Gemeinderates eindeutig Maßnahmen, die in den Vollziehungsbereich des OÖ ROG fallen. Die Gemeindeaufsicht steht daher dem Land zu. Beschränkungen des Grundverkehrs, welche ohne gesetzliche Festlegung vereinbart werden, sind nicht zulässig. Keinesfalls kann eine in der Vereinbarung festgelegte privatrechtliche Bauverpflichtung als gesetzeskonformes Instrument zur Verhinderung von Bodenspekulation zur Sicherung einer geordneten Bebauung und Aufschließung von Bauland angesehen werden. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die gesetzlichen Bestimmungen gegen Bodenspekulation und zur Sicherung einer raschen Verwirklichung von Baulandwidmungen unter Beachtung der Kompetenzverteilung und der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte und Freiheitsrechte zu schaffen. Die Gemeinde darf Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Raumordnung nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050204.X01Im RIS seit
11.07.2001