RS Vwgh 1992/4/28 91/05/0204

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §879;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs1;
GdO OÖ 1979 §103 Abs1;
ROG OÖ 1972 §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist eine zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde geschlossene Vereinbarung eine Voraussetzung für die Abänderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde, die (auch) dem Zweck dient, sicherzustellen, daß die festgesetzte Baulandwidmung in absehbarer Zeit zu einer Bebauung führt, sind Gegenstand der Vereinbarung und sohin des diese Vereinbarung genehmigenden Beschlusses des Gemeinderates eindeutig Maßnahmen, die in den Vollziehungsbereich des OÖ ROG fallen. Die Gemeindeaufsicht steht daher dem Land zu. Beschränkungen des Grundverkehrs, welche ohne gesetzliche Festlegung vereinbart werden, sind nicht zulässig. Keinesfalls kann eine in der Vereinbarung festgelegte privatrechtliche Bauverpflichtung als gesetzeskonformes Instrument zur Verhinderung von Bodenspekulation zur Sicherung einer geordneten Bebauung und Aufschließung von Bauland angesehen werden. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die gesetzlichen Bestimmungen gegen Bodenspekulation und zur Sicherung einer raschen Verwirklichung von Baulandwidmungen unter Beachtung der Kompetenzverteilung und der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte und Freiheitsrechte zu schaffen. Die Gemeinde darf Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Raumordnung nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050204.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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