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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung besteht darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daß nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ein Vertrag über die 4.000 m2 für die die Genehmigung erteilt wurde, zustandegekommen ist, bildet keine geänderte Sachlage iSd § 68 AVG. Die Frage, ob seinerzeit die Behörde den Vertrag zu Recht nur hinsichtlich 4.000 m2 genehmigt hat, kann nicht mehr aufgerollt werden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070061.X01Im RIS seit
11.07.2001