RS Vwgh 1992/4/28 92/07/0061

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §18;
FlVfLG Bgld 1970 §49 Abs7;
FlVfLG Bgld 1970 §53 Abs5 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung besteht darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daß nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ein Vertrag über die 4.000 m2 für die die Genehmigung erteilt wurde, zustandegekommen ist, bildet keine geänderte Sachlage iSd § 68 AVG. Die Frage, ob seinerzeit die Behörde den Vertrag zu Recht nur hinsichtlich 4.000 m2 genehmigt hat, kann nicht mehr aufgerollt werden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070061.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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