Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §42;Rechtssatz
Wie sich aus § 12 Abs 10 in Verbindung mit § 4 Abs 3 LRG-K ergibt, setzt die Parteistellung eines Nachbarn in einem Verfahren nach § 12 LRG-K eine entsprechende Einwendung voraus. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines - entsprechend spezialisierten - subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erwerben die Nachbarn im Verfahren nach § 12 LRG-K Parteistellung. Sie können daher durch einen nach § 12 Abs 10 legcit ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung erworben haben, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (Hinweis E 14.11.1989, 87/04/0076).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040024.X02Im RIS seit
28.04.1992