RS Vwgh 1992/4/28 92/04/0024

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §42;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LRG-K 1988 §12 Abs10;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus § 12 Abs 10 in Verbindung mit § 4 Abs 3 LRG-K ergibt, setzt die Parteistellung eines Nachbarn in einem Verfahren nach § 12 LRG-K eine entsprechende Einwendung voraus. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines - entsprechend spezialisierten - subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erwerben die Nachbarn im Verfahren nach § 12 LRG-K Parteistellung. Sie können daher durch einen nach § 12 Abs 10 legcit ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung erworben haben, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (Hinweis E 14.11.1989, 87/04/0076).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040024.X02

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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