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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Vbg. Baugesetz; Versagung einer Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ohne mündliche Verhandlung gemäß §31 Abs2; Beurteilung des Verwendungszweckes eines Gebäudes nicht nur aufgrund der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen, sondern auch aus der Verwertung sonstiger Wissensquellen; keine Denkunmöglichkeit, keine Willkür
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baubewilligung, Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verwaltungsverfahren, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B420.1979Dokumentnummer
JFR_10159685_79B00420_01