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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 102 Abs 5 lit b KFG verfolgt vornehmlich den Zweck, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob das im gegenständlichen Fall verwendete Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 36 lit a KFG). Dieser Zweck ist spätestens mit Beendigung der Amtshandlung, in deren Zug die Aushändigung des Zulassungsscheines erfolgt, erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110153.X03Im RIS seit
19.03.2001