RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0153

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §36 lita;

Rechtssatz

§ 102 Abs 5 lit b KFG verfolgt vornehmlich den Zweck, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob das im gegenständlichen Fall verwendete Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 36 lit a KFG). Dieser Zweck ist spätestens mit Beendigung der Amtshandlung, in deren Zug die Aushändigung des Zulassungsscheines erfolgt, erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110153.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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