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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;Rechtssatz
Unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde gem § 70 Abs 3 AVG ist jene Behörde zu verstehen, die in der im wiederaufzunehmenden Verfahren entschiedenen Verwaltungssache allenfalls als instanzenmäßig gegenüber der den Wiederaufnahmsantrag abweisenden Behörde übergeordnet in Betracht kommt (Hinweis B 13.1.1987, 86/07/0276). Es ist vorweg nicht auszuschließen, daß nach allfälliger Wiederaufnahme eines Flurbereinigungsverfahrens vor einem Landesagrarsenat, insoweit es die Frage der Gesetzmäßigkeit landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke iSd § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG betrifft, eine gegenüber dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz abändernde Entscheidung in der Sache ergehen könnte. Daher handelt es sich in diesem Fall um eine Verwaltungssache, in welcher der Oberste Agrarsenat als dem betreffenden Landesagrarsenat im Instanzenzug übergeordnet anzusehen ist. Gemäß § 70 Abs 3 AVG ist somit gegen das den Wiederaufnahmeantrag ablehnende Erkenntnis des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig (Hinweis E 13.1.1987, 86/07/0276, VwSlg 13369 A/1987).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070045.X02Im RIS seit
20.11.2000