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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist allein die Frage zu prüfen, ob die geplante Sammelanlage für festen Dünger den baurechtlichen Vorschriften und damit auch dem § 35 Abs 3 OÖ BauV 1985 entspricht, ist die weitere Vorschrift dieser Gesetzesstelle, wonach Quellfassungen von den Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt sein müssen und gegebenenfalls größere Abstände festzulegen sind, nicht anzuwenden. Dem § 35 Abs 3 OÖ BauV 1985 kann auch keine Verpflichtung der Baubehörde zu einer weitergehendenen Bedachtnahme auf Interessen der Nachbarschaft zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf ihre Quellfassungen für Trinkwasserzwecke entnommen werden (hier: Geruchsbelästigung iSd § 36 Abs 7 OÖ BauV 1985 war von den Nachbarn nicht eingewendet worden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050006.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009