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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Verbotsnorm des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 spielt der Umstand, daß keine Kapazitätsausweitung, sondern eine technisch bessere und umweltfreundlichere Lösung herbeigeführt werden soll, keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040334.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009