Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, daß mit der vom Bf formulierten Wendung "den angefochtenen Bescheid ... aufzuheben und die Gewerbebehörde dritter Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden" lediglich die Rechtsfolge des § 63 Abs 1 VwGG angesprochen wird. Er sieht sich daher nicht veranlaßt, diese Wortfolge als unzulässiges Begehren zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040255.X03Im RIS seit
28.04.1992