RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0255

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, daß mit der vom Bf formulierten Wendung "den angefochtenen Bescheid ... aufzuheben und die Gewerbebehörde dritter Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden" lediglich die Rechtsfolge des § 63 Abs 1 VwGG angesprochen wird. Er sieht sich daher nicht veranlaßt, diese Wortfolge als unzulässiges Begehren zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040255.X03

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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