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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):E 28.4.1992, 91/04/0331Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0078 E 12. Februar 1982 RS 1Stammrechtssatz
Der (alternative) Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 des genehmigungslosen "Errichtens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen; dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen (hier: Errichtung und Erweiterung einer derartigen Betriebsanlage) für die jeweils in Betracht kommende Handlung, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" zu prüfen ist. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, RS 1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012