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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):E 28.4.1992, 91/04/0331Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0004 E 18. Februar 1986 RS 2Stammrechtssatz
Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012